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Datenschutz-Arbeitssicherheit-Kompetenz-Center GmbH

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Verstöße und Bußgelder



Zu Verstößen im Datenschutzrecht zählen zum Beispiel,


  • das Versäumnis der Benennung bzw. Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, wenn die Datenverarbeitung eine Kerntätigkeit des Unternehmens ist und einen großen Umfang aufweist bzw. in der Regel mindestens zwanzig Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind
  • das Versäumnis grundlegend keinen Datenschutzbeauftragten zu bestellen , wenn es  sich um eine Behörde oder ein Unternehmen mit hoheitlichen Aufgaben handelt
  • wenn Sie keine Rechtsgrundlage in der Verarbeitung von personenbezogenen Daten vorweisen können
  • wenn Sie nicht auf die Rechte der Betroffenen eingehen und diese missachten
  • wenn Sie keine Auftragsverarbeitungsverträge vorliegen haben
  • wenn Sie kein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten führen
  • wenn Sie die Daten der Betroffenen nicht vor Zugriffen Dritter schützen
  • wenn Sie Daten, nach Ihrer festgelegten Speicherdauer nicht löschen
  • wenn Mitarbeiter nicht geschult werden und eine Verpflichtung dieser nicht vorliegt


Kurz und knapp:

Wenn Sie grundlegend das Datenschutzrecht in Ihrem Unternehmen ignorieren und missachten, kann dies zu einem Bußgeld führen.




Was erwartet ein Unternehmen bei einem Verstoß gegen die DSGVO?


Leider haben sich die Bußgelder zum alten Datenschutzrecht gravierend erhöht,  so dass bei Verstößen die Bußgelder für Unternehmen  bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes  bis bzw. max. 20. Mio. € verhängt werden können.

Natürlich richten sich die Bußgelder nach den Verstoß und dessen Delikt.  Doch leider wird jeder Verstoß einzeln  bewertet und kann somit zu einer erheblichen Belastung in einem Unternehmen führen.


Lassen Sie es nicht soweit kommen

und handeln Sie stets verantwortungsvoll!



Die Geschäftsführerhaftung


Der Geschäftsführer haftet in vielen Fällen persönlich, d.h. mit seinem privaten Vermögen. Rechtsgrundlage ist das GmbHG. Die Haftung gegenüber der GmbH wird als Innenhaftung bezeichnet. Gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG hat der Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden“. Allerdings haftet der Geschäftsführer für Verletzungen dieser Pflichten grundsätzlich nur der Gesellschaft gegenüber, § 43 Abs. 2 GmbHG. Das Strafgesetzbuch droht dem Geschäftsführer zudem in § 266 StGB mit bis zu fünf Jahren Gefängnis oder mit einer Geldstrafe, wenn er seine Treuepflichten verletzt.


Der Geschäftsführer hat nicht nur dafür zu sorgen, dass die Arbeit der Mitarbeiter untereinander funktioniert – sondern auch dafür, dass die Qualität dessen stimmt, was dabei herauskommt. Und das alles im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten. Das heißt, der Geschäftsführer als „Chef“ der Firma, hat alle praktische Verantwortung. Das gilt für den Datenschutz genauso wie auch für den Bereich der IT-Sicherheit.


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