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Datenschutz-Arbeitssicherheit-Kompetenz-Center GmbH

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Ene, mene Muh und raus bist du?

Raus ist der Verantwortliche noch lange nicht, wenn es um die Zustellung von Post- und Kuriersendungen geht, die personenbezogene Daten enthält.
Das heißt, werden personenbezogene Daten per Postweg oder Kurier an einen Empfänger transportiert und es kommt  auf diesem Weg zum Verlust des Paketes/Briefes ect., so ist nicht der Zusteller und Empfänger derjenige, der einen Datenverlust melden muss, sondern die verantwortliche Stelle (Absender).
Der Absender ist solange in der Pflicht und als speichernde bzw. verantwortliche Stelle anzusehen, bis das Paket/Brief ect. an den Empfänger übergeben wird.
Bei einem Verlust, ist der Absender in der Pflicht, den Betroffenen den Verlust der Daten unverzüglich mitzuteilen, sobald er Kenntnis davon erlangt hat.
Als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld wird bei Unterlassung der Meldung geahndet.

Aufgrund dieser Tatsache, sollte sich der Griff zum Telefonhörer lohnen, um sich beim Empfänger den Erhalt von Paketen/Briefen ect. mit  personenbezogene Daten bestätigen zu lassen. Sofern nicht andere Quittierungsmaßnahmen vorgenommen werden.

Beispiele hierzu wären, wenn es sich um Gehaltsunterlagen, Stundenzettel, Kontoauszüge, Anträge, Sicherheitsdateien, Kassenabrechnungen... ect. handelt.


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